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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Deutscher Berufsverband für
Therapie- und Behindertenbegleithunde“ e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Tucheim
- Der Verein ist im Vereinsregister beim AG Stendal unter VR 60242 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein gibt die bundesweiten Rahmenrichtlinien für die Ausbildung
und Prüfung von Therapiehunden und Behindertenbegleithunden heraus.
- Der Verein pflegt Kontakte zu den Institutionen und medizinischen
Einrichtungen, um die Ausbildungswege und Tätigkeiten von Therapie-
und Behindertenbegleithunden zu publizieren.
- Der Verein hilft Menschen, die sich informativ oder direkt um einen
Therapiehund oder Behindertenbegleithund bemühen.
- (4) Der Verein unterstützt Züchter, deren Anliegen es ist,
gesunde und wesensfeste Hunde zu erhalten, die für den Einsatz
als Therapie- und/ oder Behindertenbegleithund geeignet erscheinen.
- Die Ausbilder des Vereins führen die Aus-, Fort- und Weiterbildungen
für die Ausbilder von Therapie- und Behindertenbegleithunden durch.
- Der Verein unterhält Kontakte zu Verbänden und Vereinen,
die sich ebenfalls mit Tier- Mensch- Beziehungen beschäftigen und/
oder der Arbeit mit Tieren im therapeutischen Sinne verpflichtet haben.
Dieser Informationsaustausch soll die Arbeit der Tiergestützten
Therapie und den Status der Behindertenbegleithunde wissenschaftlich,
gesellschaftlich, und rechtlich stärken und weiter verbreiten helfen.
- Der Verein führt die schriftlichen und praktischen Abschlussprüfungen
für die Therapiehundeteams und Behindertenbegleithunde und Nachprüfungen
durch.
- Der Verein setzt sich dafür ein, dass zukünftig Behindertenbegleithunde
stärker in der Versorgung durch die Krankenkasse stehen und erbrachte
Leistungen der Therapiehunde von den Krankenkassen vergütet werden.
- Der Verein bildet Ausbilder/Trainer für Therapie- und Behindertenbegleithunde
aus.
- Der Verein bezweckt die Herbeiführung der staatl. Anerkennung
des Berufsbildes Therapieund Behindertenbegleithundeausbilder/in.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“,
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins,
einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Mitglieder können in begründeten Einzelfällen
Auslagenerstattung erhalten, nach Entscheidungen durch den Vorstand.
Die Verbands- und Geschäftsführung hat Anspruch auf Ersatz
angemessener Auslagenerstattung. Mit der Geschäftsführung
können Anstellungsverträge abgeschlossen werden.
§ 3 Zeitschrift
- Der Verband kann eine eigene Zeitschrift herausgeben. Der Verband
kann sich aber auch der einschlägigen Fachpresse oder des Multimediabereiches
bedienen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person werden, die berufsmäßig mit der Therapie- und Behindertenbegleithundearbeit
zu tun hat oder die diese Arbeit fördert.
- Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag
an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die
Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne
Angabe von Gründen erfolgen.
- Die Aufnahme eines Vereins kann erfolgen, wenn dieser den Qualitätsstandard
erreicht hat und diesen weiterhin einhält.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der
Auflösung der juristischen Person, b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein d) ein Verein den Qualitätsstandard
nicht mehr einhält
- Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete
schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen
verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich
unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen
Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen
Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus
dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen.
- Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum September des laufenden
Kalenderjahres führt dies automatisch zum Erlöschen der Mitgliedschaft.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet,
dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt
wird.
- Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung
d) die Fachkreise
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen: a) dem/r
1. Vorsitzenden b) dem/r 2. Vorsitzenden c) dem/r Schriftführer/in
d) dem/r Schatzmeister/in und e) einem Beisitzer/in.
- Nur natürliche und juristische Personen können Vorstandsmitglieder
werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von vier
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im
Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von vier Jahren überschritten
wird.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode
aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines
Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 6 Monate
vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorsitzenden schriftlich angezeigt
haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
- Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit
seiner Amtsverwaltung oder aus sonstigem wichtigem Grund vom Vorstand
abberufen werden. Der verbleibende Vorstand wählt ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
- Den Vorstand im Sinne des $ 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsvollmacht. Intern wird
vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des
1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsvollmacht Gebrauch macht.
§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig,
sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben: a) Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins, b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
und Aufstellung der Tagesordnung, c) Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und des Beirates, d) Aufstellung eines Haushaltsplanes
für jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten
Monats des Geschäftsjahres, e) Buchführung über Einnahmen
des Vereins, f) Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens
drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,g) Abschluss und Kündigung
von Dienst- und Arbeitsverträgen, h) Beschlussfassung über
die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. §
4 Abs. 2 und §5 Abs. 3 und 4, i) Enge Zusammenarbeit mit dem Förderverein
„Lebenshilfe auf vier Pfoten“ e.V. j) Die Entscheidung über
konkrete Förderungs-, Sanierungs- und Unterstützungsmaßnahmen.
k) Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
und sonstigen Maßnahmen, l) Ernennung der/des Ehrenvorsitzenden
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der/die 1. Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzzungen
nach Bedarf,
mindestens jedoch alle sechs Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich
mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann
unter Angabe
der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung
verlangen. Der/die
1. Vorsitzende leitet die Sitzung und bei seiner/ihrer Verhinderung
der/die 2. Vorsitzende.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die 1.
Vorsitzende oder der/die 2.
Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die
Stimme desVorsitzenden den Ausschlag.
- Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die zumindest Anträge und
Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer/in ist der/die
Schriftführer/in und bei
dessen/deren Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.
Die
Niederschrift ist von dem/der Vorsitzendem/in und dem Protokollführer
/in zu
unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern
des Vorstandes
zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten.
- Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich
oder telegrafisch gefasst
werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
§ 11 Der Beirat
Der Beirat besteht aus höchstens sieben Personen. Die Mitglieder
des Beirates sind fachkundige
Personen, die bereit sind, den Verband mit Rat und Tat in Bereichen des
öffentlichen Lebens und bei
der Erfüllung des Vereinszwecks zu unterstützen. Die Mitarbeit
der Beiratsmitglieder kann sich
insbesondere auf fachbereich- und projektbezogene Beratung beziehen.
- Die Mitglieder des Beirates werden einzeln auf die Dauer von zwei
Jahren vom Vorstand
berufen und müssen nicht zwingend Mitglied des Vereins sein.
- Der Vorsitz des Beirats wird eigenständig benannt.
- Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Beirat einen Tätigkeitsbericht
an den Vorstand
zu geben.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat in der
Mitgliederversammlung eine Stimme.
Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung
persönlich wahrzunehmen.
Stimmrechtsbündelungen sind nicht zulässig. Bei zwingender
Verhinderung besteht die
Möglichkeit der schriftlichen Stimmenabgabe, die beim Vorstand
eingereicht werden muss.
Eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist ebenfalls möglich.
- Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser
Satzung aufgeführten
Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies
umfasst insbesondere:
(a) Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen des Vereins,
(b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für
das nächste Geschäftsjahr,
(c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes,
(d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
in der Beitragsordnung,
(e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
(f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins,
(g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(h) Wahl und Abberufung von Kassenprüfer/innen
- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die
Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens
drei Monate nach Ablauf
eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung
erfolgt durch den/die 1. Vorsitzenden oder in Vertretung durch den/die
2. Vorsitzenden
mindestens 20 Tage vor der Durchführung über die Vereinszeitschrift
oder durch Rundschreiben
an die Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom/n (der) 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.
- Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter
fest. Die
Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn
mindestens 1/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in
kann Gäste
zulassen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit hat der/die Versammlung leitende Vorsitzende die ausschlaggebende
Stimme. Lediglich bei einer Satzungsänderung oder Auflösung
des Vereins müssen zwei
Drittel der erschienenen Mitglieder schriftlich zustimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das von
dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu
unterzeichnen ist. Das
Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen
Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben
werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand
nach Bedarf
einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
darüber hinaus
innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder
dies beim
Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
§ 16 Die Fachkreise
- Um besondere Vereinszwecke bestmöglich erfüllen zu können,
werden durch die
Verbandsmitglieder Fachkreise gebildet.
- Voraussetzung für die Anerkennung der Fachkreise durch den Vorstand
ist:
a) Wahl einer Fachkreisleitung
b) Benennung einer vertretungsberechtigten Person gegenüber dem
Vorstand
Die Wahl der Fachkreisleitung erfolgt durch die Mitglieder des Fachkreises.
Mindestens
einmal jährlich hat eine Versammlung der Mitglieder des jeweiligen
Fachkreises stattzufinden.
Die Vorschriften der Satzung bezüglich der Wahl des Vorstandes
bei der
Mitgliederversammlung finden entsprechend Anwendung mit Ausnahme der
Anzahl der
Vorstandsmitglieder.
- Mitglieder von Fachkreisen können nur Mitglieder des Verbandes
sein.
- Aufgaben der Fachkreise sind:
a) Durchführung von Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
und
Prüfungen u.a.
b) Dokumentation und Information
c) Jährliche schriftliche Berichterstattung am Ende des Jahres
an den Vorstand
§ 19 Kassenprüfer/innen
Es werden 2 Kassenprüfer/innen von der Mitgliederversammlung bestellt.
Unter zeitlicher
Abstimmung mit dem/der Schatzmeister/in muss die Prüfung spätestens
nach den ersten 3
Monaten des neuen Geschäftsjahres erfolgt sein und der Prüfbericht
dem Vorstand vorliegen.
Die Prüfer haben die Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen
und Ausgaben zu überprüfen.
Anstelle der Kassenprüfer kann alternativ auch ein Steuerberater
mit dieser Aufgabe betraut
werden.
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 21 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 14 Abs. 4
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an:
§ 22 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verband nur mit
dem Vereinsvermögen. Die
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Neuenkirchen, 26.02.2000
Geändert am 09.06.2000
Geändert am 21.05.2004
Geändert am 02.08.2008
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