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SATZUNG
 
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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Berufsverband für Therapie- und Behindertenbegleithunde“ e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Tucheim
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim AG Stendal unter VR 60242 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein gibt die bundesweiten Rahmenrichtlinien für die Ausbildung und Prüfung von Therapiehunden und Behindertenbegleithunden heraus.
  2. Der Verein pflegt Kontakte zu den Institutionen und medizinischen Einrichtungen, um die Ausbildungswege und Tätigkeiten von Therapie- und Behindertenbegleithunden zu publizieren.
  3. Der Verein hilft Menschen, die sich informativ oder direkt um einen Therapiehund oder Behindertenbegleithund bemühen.
  4. (4) Der Verein unterstützt Züchter, deren Anliegen es ist, gesunde und wesensfeste Hunde zu erhalten, die für den Einsatz als Therapie- und/ oder Behindertenbegleithund geeignet erscheinen.
  5. Die Ausbilder des Vereins führen die Aus-, Fort- und Weiterbildungen für die Ausbilder von Therapie- und Behindertenbegleithunden durch.
  6. Der Verein unterhält Kontakte zu Verbänden und Vereinen, die sich ebenfalls mit Tier- Mensch- Beziehungen beschäftigen und/ oder der Arbeit mit Tieren im therapeutischen Sinne verpflichtet haben. Dieser Informationsaustausch soll die Arbeit der Tiergestützten Therapie und den Status der Behindertenbegleithunde wissenschaftlich, gesellschaftlich, und rechtlich stärken und weiter verbreiten helfen.
  7. Der Verein führt die schriftlichen und praktischen Abschlussprüfungen für die Therapiehundeteams und Behindertenbegleithunde und Nachprüfungen durch.
  8. Der Verein setzt sich dafür ein, dass zukünftig Behindertenbegleithunde stärker in der Versorgung durch die Krankenkasse stehen und erbrachte Leistungen der Therapiehunde von den Krankenkassen vergütet werden.
  9. Der Verein bildet Ausbilder/Trainer für Therapie- und Behindertenbegleithunde aus.
  10. Der Verein bezweckt die Herbeiführung der staatl. Anerkennung des Berufsbildes Therapieund Behindertenbegleithundeausbilder/in.
  11. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  12. Die Mitglieder können in begründeten Einzelfällen Auslagenerstattung erhalten, nach Entscheidungen durch den Vorstand. Die Verbands- und Geschäftsführung hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagenerstattung. Mit der Geschäftsführung können Anstellungsverträge abgeschlossen werden.

§ 3 Zeitschrift

  1. Der Verband kann eine eigene Zeitschrift herausgeben. Der Verband kann sich aber auch der einschlägigen Fachpresse oder des Multimediabereiches bedienen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die berufsmäßig mit der Therapie- und Behindertenbegleithundearbeit zu tun hat oder die diese Arbeit fördert.
  2. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  3. Die Aufnahme eines Vereins kann erfolgen, wenn dieser den Qualitätsstandard erreicht hat und diesen weiterhin einhält.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluss aus dem Verein d) ein Verein den Qualitätsstandard nicht mehr einhält
  2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zumachen.
  4. Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages bis zum September des laufenden Kalenderjahres führt dies automatisch zum Erlöschen der Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  2. Vorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der Beirat c) die Mitgliederversammlung d) die Fachkreise

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen: a) dem/r 1. Vorsitzenden b) dem/r 2. Vorsitzenden c) dem/r Schriftführer/in d) dem/r Schatzmeister/in und e) einem Beisitzer/in.
  2. Nur natürliche und juristische Personen können Vorstandsmitglieder werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von vier Jahren überschritten wird.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
  7. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit seiner Amtsverwaltung oder aus sonstigem wichtigem Grund vom Vorstand abberufen werden. Der verbleibende Vorstand wählt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
  8. Den Vorstand im Sinne des $ 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder hat Alleinvertretungsvollmacht. Intern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner Vertretungsvollmacht Gebrauch macht.

§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben: a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates, d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres, e) Buchführung über Einnahmen des Vereins, f) Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,g) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen, h) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 4 Abs. 2 und §5 Abs. 3 und 4, i) Enge Zusammenarbeit mit dem Förderverein „Lebenshilfe auf vier Pfoten“ e.V. j) Die Entscheidung über konkrete Förderungs-, Sanierungs- und Unterstützungsmaßnahmen. k) Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen, l) Ernennung der/des Ehrenvorsitzenden

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der/die 1. Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzung und bei seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desVorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer/in ist der/die Schriftführer/in und bei dessen/deren Verhinderung ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzendem/in und dem Protokollführer /in zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten.
  5. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich oder telegrafisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 11 Der Beirat

Der Beirat besteht aus höchstens sieben Personen. Die Mitglieder des Beirates sind fachkundige Personen, die bereit sind, den Verband mit Rat und Tat in Bereichen des öffentlichen Lebens und bei der Erfüllung des Vereinszwecks zu unterstützen. Die Mitarbeit der Beiratsmitglieder kann sich insbesondere auf fachbereich- und projektbezogene Beratung beziehen.

  1. Die Mitglieder des Beirates werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen und müssen nicht zwingend Mitglied des Vereins sein.
  2. Der Vorsitz des Beirats wird eigenständig benannt.
  3. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat der Beirat einen Tätigkeitsbericht an den Vorstand zu geben.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelungen sind nicht zulässig. Bei zwingender Verhinderung besteht die Möglichkeit der schriftlichen Stimmenabgabe, die beim Vorstand eingereicht werden muss. Eine Vertretung mit schriftlicher Vollmacht ist ebenfalls möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere: (a) Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen des Vereins, (b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, (c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, (d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung, (e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, (f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, (g) Ernennung von Ehrenmitgliedern, (h) Wahl und Abberufung von Kassenprüfer/innen
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzenden oder in Vertretung durch den/die 2. Vorsitzenden mindestens 20 Tage vor der Durchführung über die Vereinszeitschrift oder durch Rundschreiben an die Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/n (der) 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der/die Versammlung leitende Vorsitzende die ausschlaggebende Stimme. Lediglich bei einer Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen zwei Drittel der erschienenen Mitglieder schriftlich zustimmen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist darüber hinaus innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

§ 16 Die Fachkreise

  1. Um besondere Vereinszwecke bestmöglich erfüllen zu können, werden durch die Verbandsmitglieder Fachkreise gebildet.
  2. Voraussetzung für die Anerkennung der Fachkreise durch den Vorstand ist: a) Wahl einer Fachkreisleitung b) Benennung einer vertretungsberechtigten Person gegenüber dem Vorstand Die Wahl der Fachkreisleitung erfolgt durch die Mitglieder des Fachkreises. Mindestens einmal jährlich hat eine Versammlung der Mitglieder des jeweiligen Fachkreises stattzufinden. Die Vorschriften der Satzung bezüglich der Wahl des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung finden entsprechend Anwendung mit Ausnahme der Anzahl der Vorstandsmitglieder.
  3. Mitglieder von Fachkreisen können nur Mitglieder des Verbandes sein.
  4. Aufgaben der Fachkreise sind: a) Durchführung von Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und Prüfungen u.a. b) Dokumentation und Information c) Jährliche schriftliche Berichterstattung am Ende des Jahres an den Vorstand

§ 19 Kassenprüfer/innen

Es werden 2 Kassenprüfer/innen von der Mitgliederversammlung bestellt. Unter zeitlicher Abstimmung mit dem/der Schatzmeister/in muss die Prüfung spätestens nach den ersten 3 Monaten des neuen Geschäftsjahres erfolgt sein und der Prüfbericht dem Vorstand vorliegen. Die Prüfer haben die Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen. Anstelle der Kassenprüfer kann alternativ auch ein Steuerberater mit dieser Aufgabe betraut werden.

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an:

§ 22 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verband nur mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Neuenkirchen, 26.02.2000
Geändert am 09.06.2000
Geändert am 21.05.2004
Geändert am 02.08.2008

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